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Satzung

I. Grundlagen des Vereins
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Name des Vereins lautet Historisches Fechten Greifswald. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald.
(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)   Der Historisches Fechten Greifswald e.V. ist ein Sportverein und bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung historischer europäischer Kampfkünste als Sport. Weiterhin bezweckt er die Pflege und Förderung von Kultur, Tradition und praktischer historischer Forschung im Zusammenhang mit ihnen, insbesondere der Fechtkunst mit dem Schwert.
(2)   Zu den Zwecken gehört auch die Förderung der Jugendarbeit.
(3)   Seinen Zweck erreicht der Verein durch:

1.      Den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms
2.      Abhalten regelmäßiger Übungsstunden
3.      Veranstaltung von Seminartagen zu verschiedenen Themen rund um die Kampfkunst
4.      Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Vorführungen und Vortragstätigkeit

§3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)   Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
(4)   Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§4 Grundsätze des Vereins

(1)   Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein bekennt sich zum Ehrenkodex des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2)   Der Verein ist in jeder Hinsicht weltanschaulich und politisch unabhängig. Die Angehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensrichtung, politischen Partei oder ähnlichem darf nicht als Grund für den Ausschluss aus dem Verein oder die Verweigerung einer Aufnahme verwendet werden.
(3)   Personen, die sich innerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten oder anderen Mitgliedern gegenüber intolerant oder feindlich auftreten, können nicht Mitglied des Vereins werden oder werden ausgeschlossen.

II. Mitgliedschaften, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§5 Mitgliedschaften

(1)   Der Verein besteht aus:
1.      Ordentlichen Mitgliedern,
2.      Außerordentlichen Mitgliedern,
3.      Ehrenmitgliedern.
(2)   Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(3)   Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(4)   Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5)   Ein Mitglied kann in Schrift- oder Textform beim Gesamtvorstand das Ruhen seiner Mitgliedschaft beantragen. Dies kann insbesondere aufgrund längerer Abwesenheitszeiten (z. B. beruflicher Art, Krankheit etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe erfolgen. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten ausgesetzt.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft im Verein kann auf Antrag in Schrift- oder Textform jede natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern und sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt. Es ist ein Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
(2)   Das Aufnahmegesuch einer beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Person ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Dadurch wird die Zustimmung dazu erteilt, dass das aufzunehmende Mitglied seine Mitgliedsrechte und -pflichten wahrnehmen darf.
(3)   Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Schrift- oder Textform.
(4)   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(5)   Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die endgültige Ablehnung oder Zustimmung entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.

§7 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Das Mitgliedsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Gebührenberechnung für das Eintrittsjahr wird in der Gebührenordnung festgelegt.
(2)   Die Mitgliedschaft dauert ein Mitgliedsjahr. Sie verlängert sich stets um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht durch folgende Gründe beendet wird:
1.      Austritt aus dem Verein (Kündigung),
2.      Ausschluss aus dem Verein
3.      Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder
4.      Auflösung des Vereins.
(3)   Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Mitgliederjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
(4)   Erfolgt die Kündigung durch das Mitglied, hat der Verein die Kündigung in Schrift- oder Textform zu bestätigen. Der Nachweis des Zugangs der Kündigung obliegt dem Kündigenden.
(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§8 Ausschluss aus dem Verein

(1)   Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied
1.      trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
2.      einen wichtigen Grund dafür gibt (z. B. Verletzung der Sicherheitsvorschriften, Alkohol oder Drogenmissbrauch im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, grob respektloses Verhalten gegenüber dem Verein, der Kampfkunst oder den Mitgliedern etc.)
3.      wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wird, die innerhalb des vom Verein genutzten Geländes und Zeitraums begangen worden ist, die sich gegen ein Mitglied des Vereins gerichtet hat oder die sonst mit dem Verein im Zusammenhang steht.
4.      Wenn ein grober Verstoß eines Mitgliedes gegen die Satzung und Ordnungen oder gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die in § 4 dieser Satzung genannten Grundsätze, sowie der Wegfall der Voraussetzungen, die zum Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 6 führten, vorliegen.
(2)   Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Die Identität des Antragsstellers ist vom Gesamtvorstand geheim zu halten.
(3)   Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von vier Wochen in Schrift- oder Textform zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(4)   Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. Ansonsten gilt der Antrag als abgelehnt.
(5)   Der Ausschlussbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6)   Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied in Schrift- oder Textform mit Begründung mitzuteilen.
(7)   Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von vier Wochen Beschwerde einreichen. Daraufhin muss es zur nächsten Mitgliederversammlung geladen werden, wo der Fall geklärt und über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Bis zur Mitgliederversammlung bleibt der Ausschluss bestehen.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2)   Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Regelungen festlegen.
(3)   Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder aufschieben.
(4)   Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen können im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen werden. Das Mitglied sollte sich hierzu bei Eintritt in den Verein verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos sorgen. Hat das Mitglied keine Einzugserlaubnis erteilt, hat es selbst für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
(5)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein (vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft, die Beiträge oder die Leistungen erheblich sind, unverzüglich in Schrift- oder Textform mitzuteilen.
(6)   Stimmberechtigung auf der Mitgliederversammlung, sowie das Recht, sich für ein Organ zur Wahl zu stellen, haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind.
(7)   Außerordentliche Mitglieder genießen auf der Mitgliederversammlung Sitz- und Rederecht.

§10 Ordnungsgewalt des Vereins

(1)   Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich einem gegen das Mitglied eingeleiteten Verfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies geschieht nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen bzw. entsprechender Bestimmungen der Satzung.
(2)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Falle eines Verfahrens gegen ein Mitglied, einer Ladung eines entsprechenden Organs Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
(3)   Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

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